Steuererklärung     

 

 

 

 

Die Steuererklärung ist eine Erklärung, mit der eine natürliche oder juristische Person gegenüber einer Finanzbehörde die Tatsachen darlegt, die das Amt zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für eine Festsetzung der Steuer benötigt.

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, richtet sich nach § 149 Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen. So verlangen z. B. das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz die jährliche Abgabe einer Steuererklärung. Arbeitnehmer müssen nur in bestimmten Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt infolge der Nichtabgabe befreit zudem nicht von der Abgabepflicht.

Eine Steuererklärung, in welcher der Steuerpflichtige die zu entrichtende Steuer selbst berechnet, heißt Steueranmeldung. Die wichtigsten Beispiele für eine Steueranmeldung sind die Lohnsteueranmeldung, die Umsatzsteuervoranmeldung und die Kapitalertragsteueranmeldung.

Zusätzlich muss jeder eine Steuererklärung abgeben, der dazu vom Finanzamt aufgefordert wird. Typischer Anwendungsfall ist die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, nachdem das Finanzamt die Sterbeurkunde vom Standesamt hat.

Die Steuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierfür musste in der Vergangenheit ein amtlich vorgeschriebener Papier-Vordruck verwendet werden. Inzwischen ist im Rahmen des ELSTER-Projekts auch die elektronische Übermittlung der Steuererklärung für die wichtigsten Steuerarten mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz möglich. Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 besteht bei gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften für die Einkommensteuererklärung die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Eine Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist nur noch im authentifizierten, elektronischen Verfahren möglich.

Der Steuererklärung brauchen Belege nur beigefügt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Privatpersonen, die keine Belege an das Finanzamt übersenden, sollten die Belege mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahren. Zudem bestehen in bestimmten Fällen auch für Privatpersonen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. [1]

Steuererklärungen können auch beim Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden. Dies kommt bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache Unkundigen, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich oder elektronisch abzugeben, und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen, in Betracht § 151 AO.

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. Soweit diese nichts anderes bestimmen, beträgt die Frist für die Abgabe der kalenderjährlichen Steuererklärungen fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, d. h. bis zum 31. Mai. Diese Frist gilt für die Einkommen-, Körperschaft, Gewerbe-, und Umsatzsteuer. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Bundesrats-Drucksache 255/16) wurden diese Fristen um zwei Monate verlängert. Die längeren Abgabefristen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2017[veraltet] beginnen.

Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen § 162 AO. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bleibt bestehen. Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung wird u. U. ein Verspätungszuschlag erhoben (§ 152 AO). Sowohl die Nichtabgabe als auch die nicht rechtzeitige Abgabe einer Steuererklärung können den Tatbestand der Steuerhinterziehung auslösen. Wer vorsätzlich eine falsche Steuererklärung abgibt, die zu einer niedrigeren Steuer führt, begeht ebenfalls Steuerhinterziehung. Beruht der Fehler nicht auf vorsätzlichem, sondern leichtfertigem Handeln liegt eine Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) vor.

Wer versehentlich eine falsche Steuererklärung abgibt und dies nachträglich erkennt, ist zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung des Fehlers verpflichtet. Das Unterlassen dieser Berichtigung löst regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung aus. Die Anzeige- und Berichtigungspflicht trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Erben), wenn er Fehler seines Rechtsvorgängers erkennt (§ 153) AO.

(Quelle : WP)

• Einkommensteuer
• Körperschaftsteuer
• Umsatzsteuer
• Gewerbesteuer
• Grundsteuer
• Grunderwerbsteuer
• Erbschaftsteuer
• Schenkungsteuer
• Kapitalertragsteuer
• Lohnsteueranmeldungen
• Feststellungserklärungen

BSG Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft und
Unternehmensberatung mbH
Telschowstrasse 28
85748 Garching 

Tel.: +49 (0) 89-322 127-14
FAX: +49 (0) 89-322 127-16
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!