Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Gemäß § 242 HGB besteht ein Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften kommt laut § 264 HGB ein Anhang hinzu. Gegebenenfalls wird der Jahresabschluss ergänzt um einen Lagebericht. Kleine Gewerbetreibende und Freiberufler sind nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet; sie erstellen in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung.
Neben dem Jahresabschluss kann es auch Zwischenberichterstattungen geben.
Der Jahresabschluss hat zwei Grundfunktionen: Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses auf.
Informationsfunktion: Die Dokumentation der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Bilanzstichtag ist Basis für Planungen und künftige Entscheidungen des Unternehmens, der Anteilseigner und externer Gruppen. Das Ergebnis des Jahresabschlusses wird von Banken und anderen Gläubigern als Kriterium für Kreditvergabe herangezogen und kann nach § 258 HGB als Beweis in einem Rechtsstreit verwendet werden.
Zahlungsbemessungsfunktion: Der Jahresabschluss ist Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens und für die Ermittlung von erfolgsabhängigen Auszahlungen wie Dividenden und Erfolgsbeteiligungen (Ausschüttungsbemessungsfunktion).
Dokumentationsfunktion: Nachweis der in der Buchführung aufgezeigten Geschäftsvorfälle und Erfassung der finanz- und leistungswirtschaftlichen Sachverhalte.
Die handelsrechtlichen Grundlagen für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind im Wesentlichen im deutschen Handelsgesetzbuch (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und im österreichischen Unternehmensgesetzbuch enthalten. In der Schweiz und in Liechtenstein bildet seit 1883 das Obligationenrecht die rechtliche Basis. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen darüber hinaus internationale Rechnungslegungsstandards beachten. Die beiden wichtigsten Regelwerke sind die International Financial Reporting Standards (IFRS), verpflichtend für Konzernunternehmen, und die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) für Unternehmen, die im US-amerikanischen Markt tätig sind. Die Anwendung von US-GAAP kann Voraussetzung für die Börsennotierung in den USA sein. Die zum Teil erheblich voneinander abweichenden Vorschriften der einzelnen Standards können die Notwendigkeit einer Parallelen Buchführung und mehrerer paralleler Abschlüsse zur Folge haben. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee entwickelt in Deutschland Empfehlungen zur Standardisierung nationaler und internationaler Grundsätze. Es hat jedoch inzwischen infolge des Vormarsches der IFRS an Bedeutung verloren.
Diese Rahmen-Regelwerke werden durch weitere Gesetze und Verordnungen rechtsform- und branchenabhängig ergänzt: Das Publizitätsgesetz regelt die Veröffentlichung der Abschlüsse bestimmter Unternehmen, steuerliche Bestimmungen enthält das Einkommensteuergesetz. Zudem ergeben sich Besonderheiten in Abhängigkeit von der Rechtsform (z. B. §§ 150 ff. Aktiengesetz oder § 42 GmbHG). Für den Jahresabschluss bei Kreditinstituten gilt die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV), bei Versicherungen die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) und bei Pensionsfonds die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV).
Einen Jahresabschluss müssen grundsätzlich alle Kaufleute aufstellen (§ 242 HGB). Davon befreit sind Einzelkaufleute, die am ersten bzw. an den letzten zwei aufeinander folgenden Abschluss-Stichtagen 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss nicht überschreiten (§ 241a HGB).
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten, kleine Kapitalgesellschaften in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres aufstellen (§ 264 HGB). Nicht-Kapitalgesellschaften sind zur Einhaltung einer „einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 243 HGB), dies entspricht bei normalem Geschäftsgang einem Zeitraum von bis zu neun Monaten und bei unvorhergesehenen Ereignissen bis zu zwölf Monaten.
(Quelle : WP)