Insolvenzrecht

 

 

 

 

Die BSG bietet Ihnen umfangreiche rechtliche Informationen rund um die Themen Recht der Insolvenz, Beteiligte am Insolvenzverfahren, Insolvenzantrag, Eröffnungsverfahren, Pleite, das Insolvenzverfahren nach der Eröffnung, Insolvenzverwalter, Restschuldbefreiung, Verbraucherinsolvenz, Inso, Konkurs und Schuldnerberatung.
Seit 1999 hat das Insolvenzverfahren das frühere Konkurs- und Vergleichsverfahren abgelöst Es ist also ein neues, fortschrittliches Rechtsgebiet. Es handelt sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, an dem - anders als bei der Zwangsvollstreckung - nicht Schuldner und Gläubiger einzeln beteiligt sind. Dem Schuldner steht eine Gläubigergemeinschaft gegenüber. Verfahrensziel ist die gleichmäßige Befriedigung aller teilnehmenden Insolvenzgläubiger durch Verwertung des gesamten Schuldnervermögens.
Das Verfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners vom Insolvenzgericht durchgeführt, das mit der Verwertung einen Insolvenzverwalter beauftragt und beaufsichtigt. Die auf die angemeldeten Forderungen zu erwartende Insolvenzquote ist meist nicht besonders hoch, weil viele Gläubiger wie Banken oder Lieferanten Sicherheiten besitzen, die sie jetzt als Absonderungsrechte zur vorrangigen Befriedigung vor den ungesicherten Insolvenzgläubigern geltend machen.
Die wichtigsten Arten des Insolvenzverfahrens sind das
• UNTERNEHMENSINSOLVENZVERFAHREN
Einzelfirmen aller Art, Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaft, oHG, KG) Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG) gehören zu diesem Regelinsolvenzverfahren. Gegenüber der Verwertung des Unternehmens kann zur Sanierung ein Insolvenzplan oder die Eigenverwaltung durch den Schuldner beschlossen werden.
• VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN – GEREGELTE ENTSCHULDUNG FÜR PRIVATPERSONEN
Hoch verschuldete Menschen, die es nicht schaffen, sich allein aus der Schuldenfalle zu befreien, können unter bestimmten Voraussetzungen die Verbraucherinsolvenz beantragen.
Zu diesem vereinfachten Insolvenzverfahren gehören alle nicht selbstständig Tätigen wie Arbeitnehmer und Beamte, "Hartz-IV-Empfänger", Sozialhilfebezieher und Rentner, bei dem es keinen Insolvenzverwalter, sondern nur einen Treuhänder gibt.
Dieses vereinfachte Insolvenzverfahren bietet ihnen die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Jahren aus der Schuldenfalle zu befreien, und zwar auch dann, wenn noch nicht alle Schulden abbezahlt wurden. Mit der gerichtlich erteilten Restschuldbefreiung gibt der Gesetzgeber Menschen die Chance, wieder in ein normales, schuldenfreies Leben zurückzukehren.
Voraussetzung dafür, dass das Gericht die Privatinsolvenz eröffnet, ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) definiert diesen Begriff wie folgt:
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Ob jemand zahlungsunfähig ist, richtet sich dabei nicht nach der Höhe der Schulden, sondern allein danach, ob der Schuldner bereits fällige Forderungen bezahlen kann oder nicht.
Seine große Bedeutung hat das Insolvenzverfahren durch ein weiteres zusätzliches Verfahren erhalten, das sich auf Antrag des Schuldners unmittelbar anschließt, dem
• RESTSCHULDBEFREIUNGSVERFAHREN
Immer mehr private Haushalte in Deutschland sind überschuldet – oftmals aus Gründen, die sie zumeist nicht zu verantworten haben, wie Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Restschuldbefreiung hilft redlichen Schuldnern - also ehrlichen, zuverlässigen, pflichtbewussten Schuldnern - dabei, sich nach drei bis sechs Jahren von ihren Schulden zu befreien. So erhalten sie die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang, ohne ihr Leben lang Schulden abtragen zu müssen. Gleichzeitig wird in der Insolvenzordnung sichergestellt, dass die Rechte der Gläubiger ausreichend berücksichtigt werden. Denn auch sie sollen einen möglichst geringen Forderungsausfall haben.

Insolvenzverfahren Dauer:
Das Insolvenzverfahren wird zumeist fünf Wochen nach Einreichen des Antrags auf Privatinsolvenz eröffnet. Damit beginnt auch die Laufzeit der Insolvenz. Dieser Abschnitt dauert in der Regel ein Jahr.
Insolvenzverfahren Ablauf: Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestimmt. Er schreibt sämtliche Gläubiger des Schuldners an und verbietet ihnen weitere Pfändungen und Vollstreckungen. Er allein darf das pfändbare Vermögen verwalten. Unpfändbares Vermögen wie Computer, Fernseher, Möbel, Hausstand oder das für den Arbeitsweg benötigte Auto darf der Schuldner natürlich behalten.
Insolvenzverfahren Ende: Das Verfahren endet mit dem Schlusstermin. Der Insolvenzverwalter erörtert in dieser letzten Gläubigerversammlung seine Schlussrechnung. Die Versammlung endet damit, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wird. Es ergeht ein Aufhebungsbeschluss und die Wohlverhaltensphase beginnt.
In der Zeit der Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase) muss der Schuldner strenge Regeln befolgen. Die Wohlverhaltensperiode endet nach
• 3 Jahren, wenn der Schuldner 35 Prozent der Schulden und der Verfahrenskosten tilgt.
• 5 Jahren, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten trägt.
• maximal 6 Jahren, unabhängig von jedweder Schuldentilgung nach Beginn des Insolvenzverfahrens. Es obliegt dem Insolvenzgericht, das zu überprüfen.
Der Kontakt zum Insolvenzverwalter beschränkt sich in dieser Phase auf die jährliche Beantwortung eines Fragebogens. Das Vermögen des Schuldners wurde bereits verwertet. Deshalb muss er auch nicht mehr über jede erhaltene Zuwendung eine ausführliche Auskunft machen.
Nach der Wohlverhaltensperiode folgt schließlich die von den Schuldnern lang ersehnte Restschuldbefreiung. Sämtliche Gläubiger verlieren ihre Forderungen und der Schuldner wird von allen Verbindlichkeiten befreit.

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