Unsere Leistungen für Sie im Gesellschaftsrecht
Gründung von Gesellschaften
Schon bei der Gründung von Gesellschaften müssen Unternehmer eine Vielzahl von Punkten beachten. Das beginnt bereits mit der Rechtsformwahl, also ob man z.B. eine GmbH, eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder GbR gründet. Die Rechtsform entscheidet über die Frage der persönlichen oder der beschränkten Haftung, die Führung der Geschäfte, die Möglichkeit, Anteile des Unternehmens zu veräußern oder Investoren einzubeziehen, und vieles mehr. Zudem sind bereits hier arbeits- und familienrechtliche Besonderheiten des Unternehmers zu berücksichtigen; so sind z.B. Regelungen für mögliche Nachfolger, gerade bei familiär geführten Unternehmen aufzunehmen. Aus diesem Grunde sollten Unternehmer ihre Gesellschaftsverträge individuell ausarbeiten und den eigenen Bedürfnissen anpassen. Dabei unterstützen wir Sie umfassend.
Umstrukturierungen von Unternehmen
Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, dass Unternehmen umstrukturiert werden müssen. Dies wird u.a. erforderlich, wenn gebundenes Kapital freigesetzt werden muss, die bilanziellen Möglichkeiten erweitert werden sollen oder steuerliche Optimierungen gewünscht werden. Auch im betrieblichen Bereich hat dies u.U. Auswirkungen, etwa wenn Teile der Produktion ausgegliedert werden sollen, oder Personal umgesetzt oder entlassen werden muss. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Unternehmer die Rechtsform ihrer Gesellschaft wechseln möchten, z.B. von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt. So lassen sich nur in Kapitalgesellschaften Gewinne thesaurieren und erleichtert Kapitalrücklagen bilden. Auch die Einbindung von Investoren und neuen Partnern ist hier einfacher möglich. Auf der anderen Seite gibt es Unternehmer, denen die Puplizitätspflicht von Kapitalgesellschaften ein Dorn im Auge ist, und die daher andere Rechtsformen suchen.
Unternehmenskäufe und -verkäufe (Mergers & Acquisitions)
Auch beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen (M&A) ergeben sich viele gesellschaftsrechtliche Fragen. Die Preisfindung ist hier ein wichtiger Faktor. Als Veräußerer verkaufen Sie ein gutgehendes Unternehmen und möchten die Früchte Ihrer Arbeit in Form eines hohen Kaufpreises ernten. Als Erwerber kaufen Sie neben dem Unternehmen an sich zugleich zukünftige Geschäftschancen, bei denen jedoch fraglich ist, wie diese sich realisieren lassen werden. Es gibt ggf. versteckte Risiken, die im Rahmen einer Due Dilligence Prüfung aufgedeckt werden müssen. Absichtserklärungen (Letter of Intent) und vorvertragliche Verschwiegenheitspflichten müssen abgestimmt werden. Zudem stellt sich für Sie die Frage, ob Sie das Unternehmen in Form der Anteile kaufen (Share Deal) oder ob Sie die Aktiva des Unternehmens erwerben (Asset Deal). Direkt daran angekoppelt sind arbeitsrechtliche Regelungen und Informationspflichten zu einem möglichen Betriebsübergang zu beachten. Es kommt auch eventuell zu Verschmelzungen von Unternehmen, etwa wenn Geschäftsbereiche übernommen und in das Unternehmen des Erwerbers integriert werden sollen. Aufgrund der vielen Risiken und Möglichkeiten empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Dementsprechend unterstützen wir Sie auf Wunsch bereits bei der Führung der Vertragsverhandlungen und erstellen die passenden Verträge und begleiten den Kauf bzw. Verkauf vom Anfang bis zum Ende.
Streitigkeiten der Gesellschaft oder der Gesellschafter
Im gesellschaftsrechtlichen Bereich kommt es auch zu Spannungen. Diese hemmen nicht selten die geschäftliche Entwicklung. So gibt es zum einen Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander. Die Ursachen sind vielfältig und kommen vor, wenn einzelne Gesellschafter mit der Ausrichtung der Gesellschaft oder der Führung der Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter nicht einverstanden sind oder sich übergangen fühlen. Wenn Sie hiervon betroffen sind, stellt sich für Sie die Frage nach der Durchsetzung von Auskunfts- und Informationsrechten, die bei speziellen Gerichten eingeklagt werden müssen. Es geht um die korrekte Zuordnung von Gewinnen oder die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. In Betracht kommt auch der Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen erheblicher Pflichtverletzungen (Corporate Litigation). Gegebenenfalls müssen auch Geschäftsführer abberufen werden, was nicht leicht ist, wenn diese zugleich Gesellschafter sind.
Auf der anderen Seite gibt es auch Streitigkeiten der Gesellschaft. Hierunter versteht man Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer oder gegen Gesellschafter. So kommt es vor, dass das Verhalten von Gesellschaftern die Gesellschaft selbst schädigt. Beispiele sind hier die Konkurrenztätigkeit von Gesellschaftern, die Rufschädigung der Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter, und vieles mehr. Daneben kommt auch eine Haftung der Geschäftsführung in Betracht. So gibt es Fälle im Compliance-Bereich, etwa wenn der Geschäftsführer gegen geltende Gesetze verstößt und damit der Gesellschaft einen Schaden zufügt. Diese können strafrechtlicher Natur sein, wie z.B. die Hinterziehung von Sozialabgaben aufgrund unsachgemäßer Beschäftigung von Personen, aber auch Verstöße im Umweltrecht, Datenschutzrecht usw. Schließlich gehören hierzu auch Ansprüche gegen die Geschäftsführung aufgrund von Untreue oder Betrug.
Die Aktiengesellschaft
Eine individuelle Stellung nimmt die Aktiengesellschaft ein. Das Aktiengesetz (AktG) stellt sehr formale Vorgaben für die Beschlussfassung auf. Werden diese Vorgaben verletzt, sind Beschlüsse sofort nichtig. Derartige Beschlüsse werden in der Hauptversammlung beschlossen. Die Hauptversammlung bedarf daher umfassender Vorbereitung und Planung. Unsere Kanzlei unterstützt Sie hierbei. Ebenso unterstützen wir Sie, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung angefochten werden.
Unternehmensnachfolge
Schließlich stellt sich für viele Unternehmer die Frage, wie es nach ihnen mit ihrem Unternehmen weitergehen soll. Familiär geführte Unternehmen müssen frühzeitig planen, welche Kinder geeignet sind, das Unternehmen fortzuführen. Parallel dazu empfiehlt es sich auch, die weitere Tätigkeit des scheidenden Inhabers zu regeln. Dessen Erfahrungen und Kenntnisse sowie seine persönlichen Beziehungen zu Geschäftspartnern sind oft ein entscheidender Faktor für den Unternehmenserfolg und sollten daher auch in Zukunft fruchtbar gemacht werden können. Zugleich muss mit anderen erbberechtigten Familienangehörigen angemessen umgegangen werden kann, die nicht in das Unternehmen eingebunden werden. Hier bedarf es u.U. einer erbvertraglichen Gestaltung. Es stellt sich auch oft die Frage der Versorgung der Ehepartner, speziell wenn dieser nicht mit den Kindern des Inhabers verwandt ist. Sind hingegen keine Kinder vorhanden, muss das Unternehmen entweder verkauft werden oder in eine Stiftung fließen. Auf diesem Gebiet beraten wir Sie ebenfalls kompetent und sachkundig.
BSG Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft und
Unternehmensberatung mbH
Telschowstrasse 28
85748 Garching
Tel.: +49 (0) 89-322 127-14
FAX: +49 (0) 89-322 127-16
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!